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Was ist eine Aktiengesellschaft (AG) und welche Vor- und Nachteile hat diese Rechtsform?

Die AG ist die wohl anpassungsfähigste Rechtsform in der Schweiz. Die flexible Gestaltung der Beteiligungen und die eigene Rechtspersönlichkeit sind dafür ausschlaggebend. Folgend haben wir dir eine Auflistung zusammengestellt, was du mit einer AG machen kannst und was nicht.

Die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (kurz AG) ist neben der GmbH eine der beiden Formen von Kapitalgesellschaften: Sie ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, tritt unter eigenem Namen auf und haftet nur mit dem Gesellschaftskapital.

Die Aktiengesellschaft ist die ideale Rechtsform für Unternehmen mit einem höheren Kapitalbedarf. Sie ermöglicht den Betrieb verschiedenster gewinnorientierter Unternehmen und ist somit äusserst flexibel. Als Kapitalgesellschaft bietet sie eine Vielzahl von Vorteilen und eignet sich perfekt für Gründende, die Gewinne erzielen möchten und gleichzeitig ihre persönliche Haftung ausschliessen wollen.

Wieviele Gründende braucht es für eine AG?

Eine AG kann von einer einzelnen Person (Aktionär:in) gegründet und geführt werden. Dies geht auch ohne Anstellung als reines Verwaltungsratsmandat. Abgesehen davon können beliebig viele natürliche oder juristische Personen Aktionäre sein.

Wieviel Kapital braucht es für die Gründung einer AG?
Anders als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beträgt das nötige Stammkapital mindestens CHF 100'000, wovon mindestens 20% bzw. CHF 50'000 einbezahlt werden müssen (Liberierung).

In einer AG kann das Kapital in Form von Sacheinlagen eingezahlt werden. Es ist jedoch ein besonderes Verfahren einzuhalten.
Wie ist eine AG organisiert?
Bei der Aktiengesellschaft gibt es die Generalversammlung, der Verwaltungsrat mit mindestens einem Mitglied und die Revisionsstelle. Grundsätzlich unterliegt eine Schweizer Firma der ordentlichen Revision, sobald diese eine bestimmte wirtschaftliche Bedeutung erreicht. Unternehmen, welche gewisse Kriterien erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder können sich unter Umständen ganz von der Revisionspflicht befreien. Ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision kann bei der Gründung beschlossen werden. Wir beraten dich dazu gern.
Welche Firmennamen sind bei einer AG möglich?

Der Firmenname kann neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben zu den Personen oder auch Fantasiebezeichnungen enthalten. Sie müssen der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen verursachen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Der gewählte Firmenname muss sich zudem von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Namen deutlich unterscheiden. Am Schluss wird die Bezeichnung "AG" oder "Aktiengesellschaft" angefügt. 

Wie funktioniert der Eintrag einer AG im Handelsregister?
Die Aktiengesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Bei der Aktiengesellschaft beginnt alles mit einem Erstgespräch mit uns. Dann bereiten wir für dich die Dokumente auf und du beglaubigst deine Unterschrift. Danach erfolgt die öffentliche Beurkundung und Anmeldung beim Handelsregister. Hier erfährst du mehr über unseren Prozess.
Ist ein Pensionskassenbezug bei einer AG möglich?

Da du nach der Gründung einer Aktiengesellschaft weiterhin angestellt bist, gilt die Pflicht das Unternehmen einer Pensionskasse anzuschliessen. Ein Vorbezug der Pensionskassengelder ist nur mit einer Einzelfirma und dem Status Selbstständig möglich.

Zusammenfassung

Möchtest du Gewinne erzielen, die persönliche Haftung ausschliessen und dabei in der Beteiligungsstruktur flexibel sein, dann ist die AG wahrscheinlich die richtige Rechtsform für dich:

Vorteile

  • Flexible Gestaltung der Eigentumsverhältnisse und Anzahl Eigentümer.

  • Einfacher Verkauf von Anteilen ohne Anpassung der Statuten.

  • Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftskapital – dein Privatvermögen ist geschützt.

Nachteile

  • Hohe Mindestkapitalanforderung von CHF 100'000 (davon mindestens 20% / CHF 50'000 liberiert).

  • Starke Regulierung und verhältnismässig grosser administrativer Aufwand (ein Verwaltungsrat, wie auch eine Generalversammlung sind bereits bei nur einer beteiligten Person Pflicht).

  • Keine gesetzliche Bindung der Aktionäre, dafür ist ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) notwendig.

  • Es gibt eine Doppelbesteuerung: Zuerst versteuert die Gesellschaft den Gewinn und bei einer Ausschüttung auch noch die beteiligten Personen.

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