Wie Unternehmende unverschuldet in den Ruin getrieben werden und wie man sich persönlich dagegen schützt, erfährst du hier.
Egal ob mit einer Einzelfirma, GmbH oder AG – Unternehmende sind in der Schweiz staatlich nur mangelhaft abgesichert. Diese Risiken scheinen beim Start der eigenen Selbstständigkeit sehr unwahrscheinlich, können aber langfristige, im schlimmsten Fall lebenslange Folgen mit sich bringen.
Maja S. hat nach jahrelanger Anstellung als Physiotherapeutin entschieden, eine eigene Praxis in Form einer GmbH zu eröffnen. Das Geschäft läuft gut und Maja stellt zwei weitere Therapeuten ein. Nach weiteren drei Jahren stockt das Geschäft aber plötzlich – Konkurrenz in der Region und gesundheitliche Schwierigkeiten bei Maja führen dazu, dass sie den Betrieb schliessen muss. Ihre Angestellten sind entsprechend abgesichert und werden durch das RAV (regionale Arbeitsvermittlung), sowie die Arbeitslosenversicherung unterstützt. Maja stellt aber zu ihrem Erschrecken fest, dass sie keinerlei Anspruch auf Unterstützung hat und vor dem Nichts steht.
Obwohl geschäftsführende Inhaberinnen und Inhaber einer Kapitalgesellschaft als Angestellte gelten und entsprechend Beiträge bezahlen müssen, sind sie im Fall, dass die Firma sich nicht wie gewünscht entwickelt, nicht abgesichert.
Der entscheidende Satz ist, dass wer einen beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens ausübt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Wer mit einer Einzelfirma als selbstständig erwerbend bei der Ausgleichskasse registriert ist, steht vor dem gleichen Problem. Selbstständigerwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Diese Ungleichbehandlung wird seit Jahren in der Politik kritisiert und diskutiert. Wer in der Schweiz ein unternehmerisches Risiko eingeht, muss Beiträge bezahlen, von denen sie oder er im Ernstfall nicht profitiert.
Fakt ist, dass aktuell keine Unterstützung vom Staat erhält, wer ein unternehmerisches Risiko eingeht und damit keinen Erfolg hat. Wer in einer geschäftsführenden Stellung in der eigenen GmbH oder AG ist oder als selbstständig erwerbend gilt, dem bleibt aktuell nichts anderes übrig, als selbst für diesen Fall vorzusorgen. Dafür müssen Gefässe in der freien Vorsorge, der sogenannten Säule 3b genutzt werden, da weder die zweite Säule (Pensionskasse) noch die Säule 3a für solche Fälle genutzt werden können.
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Mirko B. hat eine Malerlehre absolviert und sich trotz seines Alters von nur 24 Jahren in die Geschäftsleitung des Betriebs hochgearbeitet. Nach einem Umzug aufgrund der Geburt seines ersten Kinds, entscheidet er sich, seinen eigenen Malerbetrieb zu eröffnen. Zu Beginn noch als 1-Mann-Betrieb erledigt er erste Kundenaufträge und ist optimistisch für seine berufliche Zukunft. Doch dann passiert es: Bei einem Auftrag fällt er von der ungesicherten Leiter und bricht sich das Rückgrat. Mirko ist mit 24 Jahren querschnittsgelähmt und wird nie mehr als Maler arbeiten können. Er erhält eine IV-Rente von maximal 2'450 CHF im Monat und muss Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe beantragen. In nur einem Tag ist er somit vom erfolgreichen Unternehmertum in die Sozialhilfe gerutscht.
Das System in der Schweiz sieht vor, dass wer arbeitsunfähig wird, eine Rente von der Invalidenversicherung erhält. Die Höhe dieser Rente hängt davon ab, ob es in der Vergangenheit der betroffenen Person Jahre ohne Beiträge gab (zum Beispiel während des Studiums) und wie hoch diese Beiträge waren. Oft kommt also nicht einmal die Maximalrente von 2'450 CHF zum Zug. Zusätzlich dazu haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse, die wiederum vom versicherten Lohn abhängt.
Wie das Beispiel von Mirko aufzeigt, haben viele Selbstständige in der Schweiz keine Pensionskasse, da sie durch den Status selbstständig erwerbend von dieser Pflicht befreit sind. Doch selbst mit einer Rente der Pensionskasse reicht es jungen Personen oft nicht, über die Runden zu kommen. Wenn man wie Mirko Alleinverdiener einer Familie war, dann kommt einem dieser Umstand umso teurer zu stehen.
Egal ob mit einer Einzelfirma oder GmbH. Es gibt Möglichkeit, diesem Risiko vorzubeugen. Mit einer Erwerbsausfallversicherung kann ein Lohn versichert werden, der auch höher liegen kann, als das am Anfang einer Selbstständigkeit üblich ist.
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Daniela M. hat eine eigene Sanitärinstallationsfirma mit 10 Angestellten und sich damit in ihrer Wohnregion einen Namen gemacht. Als in ihrem Dorf eine grössere Überbauung ausgeschrieben wird, bewirbt sie sich für die Installation der Nasszellen und erhält den Zuschlag! Die Bauphase beginnt und Daniela beschafft das nötige Material für den Ausbau. Doch dann kommt der Schlag ins Gesicht: Die Bauherrschaft entscheidet sich nachträglich für eine andere Firma und entzieht Daniela den Auftrag – ein klarer Vertragsbruch! Nun steht Daniela vor der Herausforderung, dass sie die Löhne ihrer 10 Angestellten bezahlen muss und Material eingekauft hat, welches sie nicht mehr braucht. Vor Gericht hat sie gute Chancen, Recht zu bekommen, doch Gerichtsverhandlungen können Jahre dauern und viel Geld kosten – Geld, welches Daniela momentan nicht hat. Sie entscheidet sich schweren Herzens das Baumaterial unter Wert zu verkaufen und ihre Angestellten zu entlassen, um die Gerichtskosten zu finanzieren.
Im Recht zu sein bedeutet in der Schweiz noch lange nicht, dass sich im Streitfall alles zum Guten wendet. Die finanzielle und psychische Belastung eines Gerichtsverfahrens ist enorm und verlangt viel Ausdauer, sowie die nötigen flüssigen Mittel, um so lange als Firma zu überleben. Da nützt es wenig, wenn man nachträglich recht bekommt und entschädigt wird. Der Schaden ist angerichtet und die Firma geht nahezu Konkurs.
Egal ob man Grossaufträge abwickelt oder einen Coiffeurbetrieb führt: Nur schon die Androhung eines Gerichtsverfahrens kann dazu führen, dass man klein beigibt – diese Situation wird immer wieder ausgenutzt. Eine Rechtsschutzversicherung gibt einem jederzeit die Sicherheit, dass man im Streitfall auch wirklich die Ausdauer hat, vor Gericht zu gehen. Alleine dadurch lassen sich Streitfälle vermeiden, bevor sie entstehen.
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Maja S. hat nach jahrelanger Anstellung als Physiotherapeutin entschieden, eine eigene Praxis in Form einer GmbH zu eröffnen. Das Geschäft läuft gut und Maja stellt zwei weitere Therapeuten ein. Nach weiteren drei Jahren stockt das Geschäft aber plötzlich – Konkurrenz in der Region und gesundheitliche Schwierigkeiten bei Maja führen dazu, dass sie den Betrieb schliessen muss. Ihre Angestellten sind entsprechend abgesichert und werden durch das RAV (regionale Arbeitsvermittlung), sowie die Arbeitslosenversicherung unterstützt. Maja stellt aber zu ihrem Erschrecken fest, dass sie keinerlei Anspruch auf Unterstützung hat und vor dem Nichts steht.
Obwohl geschäftsführende Inhaberinnen und Inhaber einer Kapitalgesellschaft als Angestellte gelten und entsprechend Beiträge bezahlen müssen, sind sie im Fall, dass die Firma sich nicht wie gewünscht entwickelt, nicht abgesichert.
Der entscheidende Satz ist, dass wer einen beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens ausübt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Wer mit einer Einzelfirma als selbstständig erwerbend bei der Ausgleichskasse registriert ist, steht vor dem gleichen Problem. Selbstständigerwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Diese Ungleichbehandlung wird seit Jahren in der Politik kritisiert und diskutiert. Wer in der Schweiz ein unternehmerisches Risiko eingeht, muss Beiträge bezahlen, von denen sie oder er im Ernstfall nicht profitiert.
Fakt ist, dass aktuell keine Unterstützung vom Staat erhält, wer ein unternehmerisches Risiko eingeht und damit keinen Erfolg hat. Wer in einer geschäftsführenden Stellung in der eigenen GmbH oder AG ist oder als selbstständig erwerbend gilt, dem bleibt aktuell nichts anderes übrig, als selbst für diesen Fall vorzusorgen. Dafür müssen Gefässe in der freien Vorsorge, der sogenannten Säule 3b genutzt werden, da weder die zweite Säule (Pensionskasse) noch die Säule 3a für solche Fälle genutzt werden können.
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Mirko B. hat eine Malerlehre absolviert und sich trotz seines Alters von nur 24 Jahren in die Geschäftsleitung des Betriebs hochgearbeitet. Nach einem Umzug aufgrund der Geburt seines ersten Kinds, entscheidet er sich, seinen eigenen Malerbetrieb zu eröffnen. Zu Beginn noch als 1-Mann-Betrieb erledigt er erste Kundenaufträge und ist optimistisch für seine berufliche Zukunft. Doch dann passiert es: Bei einem Auftrag fällt er von der ungesicherten Leiter und bricht sich das Rückgrat. Mirko ist mit 24 Jahren querschnittsgelähmt und wird nie mehr als Maler arbeiten können. Er erhält eine IV-Rente von maximal 2'450 CHF im Monat und muss Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe beantragen. In nur einem Tag ist er somit vom erfolgreichen Unternehmertum in die Sozialhilfe gerutscht.
Das System in der Schweiz sieht vor, dass wer arbeitsunfähig wird, eine Rente von der Invalidenversicherung erhält. Die Höhe dieser Rente hängt davon ab, ob es in der Vergangenheit der betroffenen Person Jahre ohne Beiträge gab (zum Beispiel während des Studiums) und wie hoch diese Beiträge waren. Oft kommt also nicht einmal die Maximalrente von 2'450 CHF zum Zug. Zusätzlich dazu haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse, die wiederum vom versicherten Lohn abhängt.
Wie das Beispiel von Mirko aufzeigt, haben viele Selbstständige in der Schweiz keine Pensionskasse, da sie durch den Status selbstständig erwerbend von dieser Pflicht befreit sind. Doch selbst mit einer Rente der Pensionskasse reicht es jungen Personen oft nicht, über die Runden zu kommen. Wenn man wie Mirko Alleinverdiener einer Familie war, dann kommt einem dieser Umstand umso teurer zu stehen.
Egal ob mit einer Einzelfirma oder GmbH. Es gibt Möglichkeit, diesem Risiko vorzubeugen. Mit einer Erwerbsausfallversicherung kann ein Lohn versichert werden, der auch höher liegen kann, als das am Anfang einer Selbstständigkeit üblich ist.
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Daniela M. hat eine eigene Sanitärinstallationsfirma mit 10 Angestellten und sich damit in ihrer Wohnregion einen Namen gemacht. Als in ihrem Dorf eine grössere Überbauung ausgeschrieben wird, bewirbt sie sich für die Installation der Nasszellen und erhält den Zuschlag! Die Bauphase beginnt und Daniela beschafft das nötige Material für den Ausbau. Doch dann kommt der Schlag ins Gesicht: Die Bauherrschaft entscheidet sich nachträglich für eine andere Firma und entzieht Daniela den Auftrag – ein klarer Vertragsbruch! Nun steht Daniela vor der Herausforderung, dass sie die Löhne ihrer 10 Angestellten bezahlen muss und Material eingekauft hat, welches sie nicht mehr braucht. Vor Gericht hat sie gute Chancen, Recht zu bekommen, doch Gerichtsverhandlungen können Jahre dauern und viel Geld kosten – Geld, welches Daniela momentan nicht hat. Sie entscheidet sich schweren Herzens das Baumaterial unter Wert zu verkaufen und ihre Angestellten zu entlassen, um die Gerichtskosten zu finanzieren.
Im Recht zu sein bedeutet in der Schweiz noch lange nicht, dass sich im Streitfall alles zum Guten wendet. Die finanzielle und psychische Belastung eines Gerichtsverfahrens ist enorm und verlangt viel Ausdauer, sowie die nötigen flüssigen Mittel, um so lange als Firma zu überleben. Da nützt es wenig, wenn man nachträglich recht bekommt und entschädigt wird. Der Schaden ist angerichtet und die Firma geht nahezu Konkurs.
Egal ob man Grossaufträge abwickelt oder einen Coiffeurbetrieb führt: Nur schon die Androhung eines Gerichtsverfahrens kann dazu führen, dass man klein beigibt – diese Situation wird immer wieder ausgenutzt. Eine Rechtsschutzversicherung gibt einem jederzeit die Sicherheit, dass man im Streitfall auch wirklich die Ausdauer hat, vor Gericht zu gehen. Alleine dadurch lassen sich Streitfälle vermeiden, bevor sie entstehen.
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Egal ob du bereits ein Unternehmen hast oder der Schritt in die Selbstständigkeit noch ansteht – lass dich beraten, damit du weisst, was dich erwartet.