Wie kann ich eine Scheinselbstständigkeit vermeiden?
Die Zusammenarbeit mit selbstständigen Mitarbeitern oder externen Dienstleistern bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine hohe Flexibilität und zahlreiche Vorteile. Allerdings sollten Unternehmen, die auf Freelancer zurückgreifen, darauf achten, dass sie keine Scheinselbstständigkeit riskieren. Diese Form der Zusammenarbeit kann sowohl finanzielle als auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?
Der Begriff Scheinselbstständigkeit oder auch unechte Selbstständigkeit beschreibt eine Situation, in der eine Person formal als selbstständig gilt, jedoch faktisch unter der Kontrolle eines Arbeitgebers steht, als wäre sie angestellt. Dies tritt beispielsweise auf, wenn eine Person von einem Unternehmen als Hilfsarbeiter beauftragt wird, jedoch ausschliesslich für dieses Unternehmen arbeitet und sich an dessen Regeln bezüglich Arbeitszeiten und Anwesenheit vor Ort halten muss.
Das Problem ist, dass Scheinselbstständige sich häufig an die Regeln des Arbeitgebers halten müssen aber nicht von den sozialen und rechtlichen Vorteilen einer Anstellung profitieren.
Kriterien zur Bewertung der Scheinselbstständigkeit
Entscheidend für die Bewertung einer Situation sind die Kriterien der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Weisungsbefugnis. Wenn ein Auftragnehmer mehr als 50% seiner Einkünfte von einem einzigen Auftraggeber erzielt oder weniger als drei verschiedene Auftraggeber hat, handelt es sich um Scheinselbstständigkeit. Die Bezeichnung im Vertrag oder die Verantwortung für Sozialleistungen sind keine massgeblichen Kriterien. Auch eine von der AHV ausgestellte Bescheinigung über die Selbstständigkeit oder die Anmeldung bei der AHV und die regelmässige Beitragszahlung sind keine ausreichenden Kriterien.
Welche Folgen hat das für die Unternehmen?
Die Beschäftigung von Arbeitskräften in Scheinselbstständigkeit kann für Unternehmen schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen und nachträgliche Lohnzahlungen für bis zu fünf Jahre. Zudem könnten Scheinselbstständige das Unternehmen wegen Verletzung ihrer Arbeitnehmerrechte verklagen. Eine solche Situation kann zu einer umfassenden Prüfung durch Steuer-, Sozial- und Arbeitsbehörden führen und das Image des Unternehmens bei Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern beeinträchtigen.
Welche Folgen hat das für die Arbeitskräfte?
Ein fälschlicherweise als selbstständig eingestufter Arbeitnehmer verliert bestimmte Rechte und Schutzvorkehrungen, die normalerweise Angestellten zustehen würden. Zum Beispiel ist er von der Arbeitslosen-, Unfall- und Invaliditätsversicherung ausgeschlossen. Zudem muss er möglicherweise höhere Beiträge zahlen.
Eine Person, die als Scheinselbstständiger eingestuft wird, hat keinen Schutz in Bezug auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst und auch keinen Schutz vor missbräuchlicher Kündigung.
Wenn ein Arbeitnehmer feststellt, dass er in einer Scheinselbstständigkeitssituation ist, kann er bei den zuständigen Behörden Beschwerde einreichen, um seine Ansprüche geltend zu machen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Mitarbeiter, die nebenberuflich selbstständig tätig sind, müssen sich nur dann bei der Ausgleichskasse anmelden und der AHV beitreten, wenn ihre Tätigkeit mehr als CHF 2'300 pro Jahr einbringt.
Empfehlungen
Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten Unternehmen, die externe Dienstleister engagieren, eine Bescheinigung über die Selbstständigkeit von der Ausgleichskasse erhalten. Es kann auch sinnvoll sein, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen oder die Dienste eines Payroll-Unternehmens in Anspruch zu nehmen. Bei Zweifeln sollte ein Rechtsanwalt oder andere Rechtsexperten konsultiert werden, um potenzielle Fälle von Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Informationen können auch bei den zuständigen Ausgleichskassen eingeholt werden.
Weitere Infos findest du hier.
07.09.23 09:18